Der BFH verneinte den steuerlichen Abzug von Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die ein Handwerker in seiner Werkstatt erbringt. Diese Leistungen würden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, wodurch der vom Gesetzgeber geforderte, enge Haushaltsbezug nicht mehr gegeben sei.
(mehr …)AKTUELLES
Seit Veranlagung 2014 gilt eine Bildungseinrichtung, die zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder Vollzeitbildungsmaßnahme aufgesucht wird als erste Tätigkeitsstätte. Folge hiervon ist, dass die Aufwendungen für Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale von 0,30€ pro Entfernungs- kilometer steuerlich absetzbar sind.
(mehr …)Ab 2021 soll die Nutzungsdauer von Computern und Software von bisher drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt werden.
(mehr …)Erhöhung des vereinfachten Spendennachweis auf 300€ (bisher 200€).
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2020 bei 4.008€ (bis 2019=1.908€).
Ein Unterhaltsempfänger kann ihm entstandene Kosten für einen Unterhaltsstreit steuerlich absetzten. Voraussetzung ist das sogenannte Realsplitting. Das bedeutet, dass der Unterhaltszahlende diesen steuerlich als Sonderausgaben gelten macht und im Gegenzug der Unterhaltsempfänger diesen als Einnahme versteuert.
Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab.
Honoriert ein Nachbar erbrachte Freundschaftsdienste, bei denen es sich nicht um normalerweise gegen Entgelt erbrachte Pflegeleistungen handelt, mit Geld, so unterliegt dies nicht der Einkommensteuer.
Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die dadurch entstehenden Krankheitskosten als Werbungskosten bei der Anlage N geltend machen.
Verkauft der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als 10 Jahren gekauft und seither zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, muss er den Veräußerungsgewinn nicht versteuern.
Entstehen dem Erben im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten, kann er bei der Erbschaftsteuererklärung die sog. Erbfallkostenpauschale i.H.v. 10.300€ steuermindernd geltend machen.