Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab.
Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale (=15ct) je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. (BFH Urteil v. 12.02.2020 – AZ.: VI R 42/17)