Entstehen dem Erben im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten, kann er bei der Erbschaftsteuererklärung die sog. Erbfallkostenpauschale i.H.v. 10.300€ steuermindernd geltend machen.
Dies gilt auch, wenn er nicht die Beerdigungskosten getragen hat, oder wenn seine tatsächlich getragene Kosten gering sind. Der Erbe muss nur nachweisen, das ihm derartige Kosten entstanden sind. Im Entschiedenen Fall trug die Erbin Erbfallkosten von 40€. Trotzdem standen ihr die Richter die Erbfallkostenpauschale von 10.300€ zu.
(FH Münster Urteil v. 24.10.2019 – AZ.: 3 K 3549/17) Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim BFH eingelegt. (BFH – AZ.: II R 3/20)