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Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen:

Seit Veranlagung 2014 gilt eine Bildungseinrichtung, die zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder Vollzeitbildungsmaßnahme aufgesucht wird als erste Tätigkeitsstätte. Folge hiervon ist, dass die Aufwendungen für Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale von 0,30€ pro Entfernungs- kilometer steuerlich absetzbar sind.

Der BFH hat nun entschieden, das dies auch für kurzzeitige Bildungsmaßnahmen gilt. Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme sei für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich. Ausreichend sei der regelmäßige, nicht nur gelegentliche, fortdauernde und immer wiederkehrende Besuch der Bildungseinrichtung. Damit wird der Auszubildende/Studierende mit einem befristeten beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.

(BFH Urteil v. 14.05.2020 – AZ.: VI R 24/18)