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Keine Einkommensteuer bei Nachbarschaftshilfe

Honoriert ein Nachbar erbrachte Freundschaftsdienste, bei denen es sich nicht um normalerweise gegen Entgelt erbrachte Pflegeleistungen handelt, mit Geld, so unterliegt dies nicht der Einkommensteuer.

Werden Nachbarn z.B. beim Schriftwechsel mit Behörden, kleinere Besorgungen oder Besuchen unterstützt und steht dabei die nachbarschaftliche Verbundenheit im Vordergrund, unterliegen gezahlte Zuwendungen nicht der Einkommensbesteuerung. Die Hilfsleistungen müssen privat motiviert sein und kein Erwerbsstreben des Helfenden zugrunde liegen. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Vergütung, sondern um eine Schenkung, die nicht nur unter Familienmitglieder, sondern auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe möglich ist. Unter Nachbarn, die nicht verwandt sind, gilt dabei innerhalb von zehn Jahren für Schenkungen ein Freibetrag von 20.000€. (FG Niedersachsen Urteil vom 26.06.2019 – AZ.: 9 K 101/18)