Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die dadurch entstehenden Krankheitskosten als Werbungskosten bei der Anlage N geltend machen.
Solche Krankheitskosten werden nicht durch die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst und können neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. (BFH Urteil v. 19.12.2019 – AZ.: VI R 8/18)