AKTUELLES

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Ab 2021 soll die Nutzungsdauer von Computern und Software von bisher drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt werden.


Dies findet erstmals für Gewinnermittlungen, die nach dem 31.12.2020 enden Anwendung. Die verkürzte Nutzungsdauer kann in obigen Gewinnermittlungen auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die früher angeschafft wurden und bei denen eine höhere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Das heißt, dass alle vom BMF genannten Wirtschaftsgüter 2021 vollständig abgeschrieben werden dürfen. (BMF-Schr. 26.02.21 – IV C3 –S-2190/21/10002:013)