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Prozesskosten steuerlich absetzbar

Ein Unterhaltsempfänger kann ihm entstandene Kosten für einen Unterhaltsstreit steuerlich absetzten. Voraussetzung ist das sogenannte Realsplitting. Das bedeutet, dass der Unterhaltszahlende diesen steuerlich als Sonderausgaben gelten macht und im Gegenzug der Unterhaltsempfänger diesen als Einnahme versteuert.

Nur dann sind die Aufwendungen für den Unterhaltsprozess, als Werbungskosten absetzbar. (FG Münster, Urteil v.3.12.2019 – AZ.: 1K 494/18)