AKTUELLES

Veräußerung selbstgenutzte Immobilie

Verkauft der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als 10 Jahren gekauft und seither zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, muss er den Veräußerungsgewinn nicht versteuern.

Dies gilt auch dann, wenn er die Wohnung im Veräußerungsjahr kurzzeitig vermietet hatte. Gemäß §23 EStG sind Wohnungen die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1.Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2.Alternative) genutzt wurden, steuerfrei, auch bei unterschreiten der 10-Jahresfrist. Laut BFH genügt es für die 2. Alternative, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im gesamten mittleren Kalenderjahr, sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag vorlag.

(BFH Urteil v. 03.09.2019 – AZ.: IX R 10/19)